S O M E D A T E
steht für den Fortbestand anspruchsvoller Feierkultur.
Somedate ist der Überbegriff einer Veranstaltungsreihe und einem Plattenlabel, die ihre Wurzeln in Weimar, Thüringen haben. Dort haben sich 2010 ein paar Freunde aus mangelndem Angebot an Feiermöglichkeiten zusammengeschlossen und schließlich die Szene mit ihren Veranstaltungen über Weimars Grenzen hinaus geprägt.
Durch die gemeinsame Leidenschaft zur elektronischen Musik und einem großen Freundeskreis in Thüringen und Berlin entwickelt sich Somedate stetig weiter.

Kontakt: mail@somedate.de

S O M E D A T E RECORDS
basiert auf den Prinzipien unserer Veranstaltungsreihe und ist ein „Vinyl only“ Label.
Die Qualität von Ton und Medium stehen im Vordergrund. Jede EP wird einem Künstler gewidmet.
Die limitierten EPs können direkt über uns oder in jedem gut sortierten Plattenladen erworben werden.

Kontakt: records@somedate.de

Impressum

Einzelunternehmen
Somedate
Paul Gössler
Bouchéstraße 20
12435 Berlin

Vertreten durch:
Paul Gössler
E-Mail: mail@somedate.de
Umsatzsteuer-ID: DE285938785

Haftung für Inhalte

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Urheberrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen & Hausordnung für das Somedate Open Air

  1. Geltungsbereich der Hausordnung und der allgemeinen Geschäftsbedingung

    1. Die Hausordnung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Besuch einer Veranstaltung von Somedate (Einzelunternehmer Paul Gössler I Bouchestraße 20 I 12435 Berlin I DE285938785 ; im Folgenden nur noch als Veranstalter bezeichnet) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätzen und Wegen zur Veranstaltungsstätte.
    2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der Besucher die Gültigkeit der Geschäftsbedingung und der Hausordnung an.
    3. Der Verkauf der Vorverkaufstickets wird von folgendem Unternehmen übernommen:
      PreTix, Raphael Michel, ramio.io Softwareentwicklung, Heinrich-Fuchs-Straße 120, 69126
      Heidelberg, Deutschland
  2. Betreten des Veranstaltungsgeländes

    1. Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachschäden, soweit nicht der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig für die Schäden verantwortlich ist oder es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt.
  3. Hausrecht

    1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
    2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
  4. Tickets, Gültigkeit, Vorverkauf

    1. Beim Erwerb eines Tickets aus dem Vorverkauf bestätigt der Käufer volljährig zu sein.
    2. Tickets aus dem Vorverkauf sind nur im Besitz eines volljährigen Besuchers gültig.
    3. Minderjährige im Besitz eines Tickets aus dem Vorverkauf erhalten keinen Zutritt.
    4. Minderjährigen ist nur unter den Vorraussetzungen von Punkt 5.1, der Erwerb eines Ticket und der Zutritt zur Veranstaltung gestattet
  5. Zutritt zur Veranstaltung

    1. Einlass ist für Besucher unter 16 Jahren nicht gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern. 
Für minderjährige Gäste, die 16 oder 17 Jahre alt sind, gelten zusätzlich folgende Einlassregeln: Einlass erfolgt nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person (mindestens 18 Jahre alt) und mit einem sog. Aufsichtsübertragunszettel / Muttizettel, d.h. 16-/17-jährige Personen ohne Erziehungsbeauftragten oder „Muttizettel“ erhalten keinen Einlass (auch nicht bis 24 Uhr). Eine erziehungsbeauftragte Person darf höchstens eine einzelne 16-/17-jährige Personen begleiten.
    2. Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen und lesbaren Eintrittskarte im Original gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung und allgemeinen Geschäftsbedingung erfüllt.
    3. Mit dem Einlass werden die Eintrittskarten entwertet. Der Gast erhält im Gegenzug ein Festivalarmband. Dieses ist während des gesamten Besuchs der Veranstaltung am Handgelenk zu tragen. Durch Verlust oder Beschädigung des Festivalarmbands verliert der Gast seine Eintrittsberechtigung. Nur durch den erneuten Erwerb einer Eintrittskarte darf das Gelände wieder betreten werden. Eine Rücknahme oder ein Umtausch des beschädigten Festivalarmbands ist nicht möglich.
    4. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
    5. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn einer der folgenden Punkte eintritt:
      a. der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
      b. der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
      c. der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
      d. der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln steht,
      e. der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich führt,
      f. der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
      g. der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder
      h. im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.
    6. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
  6. Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände

    1. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
    2. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
    3. Es ist dem Besucher verboten,
      a. strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
      b. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
      c. Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
      d. menschenverachtende, rassistische, homophobe, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
      e. ohne eine Genehmigung Getränke oder Lebensmittel, Souvenirs, Kleider und/oder andere Waren und Gegenstände zu verkaufen,
    4. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
  7. Verbotene Gegenstände

    1. Das Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:
      a. Waffen aller Art,
      b. Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck dienen (z.B. Rucksack),
      c. Drogen, Betäubungsmittel
      d. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,
      e. Tiere jeder Art und Größe,
      f. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
  8. Film-, Foto- und Tonaufnahmen

    1. Film, Foto- und Tonaufnahmen sind auf dem gesamten Festivalgelände ausschließlich zur privaten Verwendung erlaubt. Wer Film-, Foto- oder Tonaufnahmen für öffentliche Medien (Radio, Fernsehen, Internet) oder andere professionelle Zwecke erstellt, wer diese öffentlich verbreitet, verkauft oder publiziert, verstößt gegen unsere geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss sowohl vor Ort (z.B. das Veranstaltungsgelände sofort verlassen) als auch im Nachhinein mit Konsequenzen rechnen. Wir behalten uns bei Verstößen gegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtliche Schritt ausdrücklich vor.
    2. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass während der Veranstaltung Fotos und Filmaufnahmen von einer beauftragten Person getätigt werden, die den Nutzer der Eintrittskarte in erkennbarer weise wiedergeben können. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erteilt der oder die Besucher-in dem Veranstalter die Einwilligung, die angefertigten Fotos und Filmaufnahmen während der Veranstaltung zeitlich, sachlich und inhaltlich unbeschränkt veröffentlichen und bearbeiten zu dürfen. Der oder Die Besucher-in ist im folgenden über den Inhalt des §22 des Gesetzes das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste und der Fotografie (KunstUrhG) ausdrücklich belehrt worden.
      Der Inhalt § 22 KunstUrhG lautet wie folgt: (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhält. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner, noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

    Mit dem Erwerb der Eintrittskarte stimmt der oder die Besucher-in den AGBs zu und tritt die Rechte an seinem / ihrem Bild an den Veranstalter ab. Der Veranstalter nimmt diese Abtretung an und sichert insoweit den notwendigen Datenschutz.

  9. Durchführung der Veranstaltung

    1. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
    2. Wird die Veranstaltung abgesagt oder beendet durch höhere Gewalt, so hat der Besucher Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung.
  10. Haftung des Veranstalters

    1. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
    2. Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
    3. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.
  11. Rücktrittsvorbehalt bei Verstoß gegen die AGB

    1. Der Veranstalter, das Sicherheitspersonal und das Ordnungspersonal behält sich im Falle
      des Verstoßes gegen die AGB durch eine bzw. einen Ticketkäufer-in vor, auch nach Zahlungseingang vom Ticketverkauf zurückzutreten. Die Tickets werden auch in diesem Fall gesperrt und dem/der jeweiligen Karteninhaber_in wird der Zugang zur Veranstaltung versagt. Weitergehende Rechte des Veranstalters, insbesondere ein Recht auf Schadenersatz, auf Sperrung von Tickets und auf Versagung des Zugangs zu dem Festival, bleiben davon unberührt.
Luke Simpelton von wanderroo
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